Arbeitssicherheit

Übergeben Sie die Beratung zur Arbeitssicherheit Ihrer Mitarbeiter vertrauensvoll in unsere Hände.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit schaffen wir / schaffe ich es gemeinsam mit Ihnen, Ihre Arbeitsplätze sicherer zu gestalten.
Aufgrund hoher Standards in Aus- und Weiterbildung verfügen wir über ein hohes Maß an Hintergrundwissen, welches wir bei Bedarf gerne in Ihrem Unternehmen einbringen möchten.
Neben einer intensiven und fachkundigen Beratung werden alle unsere Tätigkeiten und Empfehlungen von uns dokumentiert. So erhalten Sie Maßnahmenkataloge anhand derer Sie eine Optimierung Ihres Sicherheitsniveau erreichen können.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Wir nehmen die Aufgaben gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG ) „§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wahr.

1. Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
2. Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
3. Betriebsbegehungen
4. Unterstützung / Durchführung von Sicherheitsunterweisungen
5. Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen
6. Messungen von Umgebungsbedingungen an Arbeitsplätzen


Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation

Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation bildet den Rahmen für innerbetriebliche Maßnahmen, die den Schutz der Beschäftigten vor den Betriebsgefahren garantieren sollen. Ziel ist die Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bei der Arbeit durch gezielte Planung und optimales Zusammenwirken der Unternehmensleitung und aller Beschäftigten. Eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation bildet die Voraussetzung für eine wirkungsvolle Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen


Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes war die Gefährdungsbeurteilung (§ 5). Sie ist eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“,…[2] Neben klassischen Gefährdungsarten wie „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben (§ 5).
Mit Änderung vom Oktober 2013 sind in der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr.6).Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu nachhaltig gesunden Arbeitsplätzen.
Wir ermitteln und analysieren die möglichen Gefährdungen des zu betrachtenden Arbeitssystems:

Tätigkeiten
Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Psychische Belastungen
Gefahrstoffe
Biostoffe und

erarbeiten in Kooperation mit Ihnen optimale Korrekturmaßnahmen, um das Sicherheitsniveau in Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz weiter auszubauen.

Systematisch können so sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze geschaffen und unfall- oder belastungsbedingte Ausfallzeiten reduziert werden. Darüber hinaus erfährt auch der Mitarbeiter eine Wertschätzung durch den Unternehmer, wenn dieser sich mit Themen zu Arbeitsabläufen und auftretenden Belastungen auseinandersetzt. Der innere Zusammenhalt das so genannte „Wir-Gefühl“ steigt, die Personalfluktuation singt und die Mitarbeiter identifizieren sich stärker mit ihrem Unternehmen. Unterbrechungen der Arbeit können weitgehend reduziert werden. Studien haben diesbezüglich belegt, dass mehr Mitarbeitermotivation die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens stärkt.


Betriebsbegehungen

Regelmäßige Betriebsbegehungen, Dokumentation der Hinweise und Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen

Für die Aufrechterhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes müssen regelmäßige Begehungen erfolgen. Diese Begehungen können sich über die gesamte Betriebsstätte erstrecken oder ergänzend nur einzelne Arbeitsplätze umfassen.

Aufgrund dessen, dass sich bei den Begehungen der Blick auf mögliche Unfallgefahren, Belastungen von Beschäftigten und auf daraus resultierende gesundheitliche Gefährdungen richtet, sollten die entsprechenden Mitarbeiter im Rahmen von vertrauensvollen Befragungen mit einbezogen werden.

Am Ende einer Begehung werden in einer kurzen Besprechung erste Eindrücke ausgewertet. Die aus der Begehung resultierenden Hinweise werden abschließend dokumentiert.


Durchführung von Sicherheitsunterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz

Zur Abwendung von Gefährdungen führen wir für Sie Erstunterweisungen, Folgeunterweisungen sowie anlass- bzw. projektspezifische Unterweisungen durch. Dabei werden den Beteiligten neben gesetzlichen Grundlagen u.a. Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Brandschutzes und der betrieblichen Hygiene vermittelt.


Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen

Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung im Sinne der Arbeitssicherheit sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeits- und Gefahrstoffen.


Messungen von Umgebungsbedingungen an Arbeitsplätzen

Lärmmessungen

Die Erfassung und Beurteilung des Lärms am Arbeitsplatz sind über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), verschiedene europäische Richtlinien und seit März 2007 über die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) geregelt.

Beleuchtungsmessungen

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss ausreichend sein, um die Sehaufgabe erfüllen und Gefahren rechtzeitig erkennen und abwenden zu können.
Die Beleuchtung von Arbeitsstätten sollte möglichst mit Tageslicht erfolgen. Da Tageslicht örtlich (zum Beispiel betriebstechnisch bedingt, wie Fotolabore, OP- Bereiche) und zeitlich (zum Beispiel tages- und jahreszeitliche Schwankungen, Nachtarbeit) nicht immer ausreichend zur Verfügung steht, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich.

Wir prüfen die örtlichen Gegebenheiten auf Konformität mit den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, protokollieren die Messergebnisse und leiten ggf. Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen ab.

Messungen von Raumluftgeschwindigkeiten

Gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 – Lüftung,  Ziffer 6 – Raumlufttechnische Anlagen, insbes. Ziff. 6.5. “Raumluftgeschwindigkeit”, sind die lüftungstechnischen Anlagen so auszulegen, dass an den Arbeitsplätzen keine unzumutbare Zugluft auftritt. 
“Zugluft ist vorwiegend von der Lufttemperatur, der Luftgeschwindigkeit, dem Turbulenzgrad und der Art der Tätigkeit (d. h. Wärmeerzeugung durch körperliche Arbeit) abhängig. Bei einer Lufttemperatur von +20 °C, einem Turbulenzgrad von 40 % und einer mittleren Luftgeschwindigkeit unter 0,15 m/s tritt bei leichter Arbeitsschwere üblicherweise keine unzumutbare Zugluft auf. Bei größerer körperlicher Aktivität, anderen Lufttemperaturen oder anderen Turbulenzgraden kann der Wert für die mittlere Luftgeschwindigkeit abweichen und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.”
Aufgrund dessen, dass der menschliche Körper erfahrungsgemäß sehr empfindlich auf Zugluft reagiert und bereits sehr kurzzeitiger Aufenthalt in Zugluft zu Krankheitssymptomen führen kann (Verspannung der Hals-/Nackenmuskulatur, Erkältung), sollte Zugluft an Arbeitsplätzen grundsätzlich vermieden oder ggf. korrektive Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter ergriffen werden.