Was verstehen wir unter Brandschutz
§14 Musterbauordnung
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Mit unserer Arbeit möchten wir Sie unterstützen, den Anforderungen des länderspezifischen Baurechts sowie den Vorgaben von gesetzlichen Unfallversicherern und Schadensversicherungen zu entsprechen. Unser Fokus liegt dabei auf wirtschaftlichen Lösungen, um Ihre Interessen mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
1. Brandschutzbeauftragter
2. Brandschutzkonzepte
3. Brandschutzordnung
4. Flucht- und Rettungspläne
5. Feuerwehrpläne
6. Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
7. Betriebliche Brandschutzschulungen
8. Explosionsschutzdokument
9. Evakuierungsübungen
10. Planung, Montage, Prüfung, Wartung & Service im Brandschutz
Brandschutzbeauftragter
Als externe Brandschutzbeauftragte betreuen wir Ihr Unternehmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes.
Als Handlungsgrundlage dienen u.a. die DGUV Information 205-003 – Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
(DGUV Information 205-003) sowie die vfdb-Richtlinie 12-09/01:2014.
- Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
- Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
- Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
- Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
- Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
- Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
- Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
- Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
- Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
- Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
- Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
- Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
- Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
- Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
- Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
- Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
- Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
- Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
- Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
- Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
- Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
- Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
- Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
- Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz.
Brandschutzkonzepte
Ganzheitliche Brandschutzkonzepte sind erforderlich, wenn Gebäude den Sonderbauten gemäß Landesbauordnung zuzuordnen sind und diese von den brandschutztechnischen Schutzzielen abweichen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens können wir für Sie in einem Brandschutzkonzept diejenigen Erleichterungen und Kompensationsmaßnahmen aufführen, die zur Erreichung der Schutzziele von Nöten sind, um eine Unbedenklichkeit an das Betreiben der baulichen Anlage nachzuweisen.
Brandschutzordnung gemäß DIN 14096:2014-05 – Teil A, B & C
Unsere Brandschutzordnungen haben eine normgerechte Gliederung und sind umfänglich in ihren Ausführungen auf das entsprechende Objekt sowie auf den jeweiligen Personenkreis zugeschnitten.
Die in diesem Dokument zusammengefassten Regeln und organisatorischen Abläufen für die Brandverhütung gliedern sich in drei Teile (A, B und C).
Der Teil A besteht aus einer A4 Seite mit Hinweisen für das Verhalten im Brandfall.
Die Teile B und C gehen detaillierter auf die organisatorischen Maßnahmen zur Brandverhütung und dem Verhalten im Brandfall ein. Letzter Teil richtet sich an diejenigen Personen die im Brandfall mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut worden sind.
Flucht- und Rettungspläne
(gemäß DIN ISO 23 601, 4844-2 2012; Symbole gemäß ASR A1.3/A2.3, DGUV V9 ehem. BGV A8, Format: DIN A1-A4 und Sonderformate)
Ein Flucht- und Rettungsplan dient der Visualisierung relevanter Flucht- und Rettungswege. Darüber hinaus werden Einrichtungen und Mittel zur Brandbekämpfung sowie Hilfsmittel zur Ersten Hilfeleistung dargestellt.
Eine klare Gestaltung unserer Fluchtpläne ermöglicht insbesondere in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden eine schnelle Orientierung seitens des Betrachters.
Auf Wunsch übernimmt unser Serviceteam die fachgerechte Montage der Pläne vor Ort.
Feuerwehrpläne
(gemäß DIN 14095, DIN 14034-6, Format: DIN A3)
Feuerwehrpläne enthalten spezifische Angaben über Besonderheiten und Risiken auf dem Gelände und im Gebäude. Sie sind von maßgebender Bedeutung für eine zielgerichtete Einsatzsteuerung der Einsatzkräfte.
Feuerwehrpläne werden von der Feuerwehr bzw. dem zuständigen Brandschutzamt gefordert, sodass bei deren Erstellung eine frühe Einbindung der zuständigen Behörde unerlässlich ist.
Die Pläne, die sich aus der Objektbeschreibung, dem Lageplan, den Geschossplänen sowie einer Legende zusammenstellen, werden bei der örtlichen Feuerwehr und ggf. der Brandmeldezentrale hinterlegt.
Zudem werden sie als PDF-Datei und in gedruckter Form dem Kunden und der zuständigen Brandschutzbehörde übergeben.
Unsere Pläne entsprechen in ihren Inhalten und Gliederung den aktuellen gesetzlichen und / oder berufsgenossenschaftlichen Anforderungen. Eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Brandschutzamt garantiert zudem die Anerkennung der Pläne von Behörden und Versicherern.
Ausbildung von Brandschutzbeauftragten gemäß der Vfdb-Richtlinie 12/09-01 und DGUV Information 205-003
Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergibt sich häufig aus der jeweiligen Baugenehmigung oder aus den länderspezifischen Bauvorschriften für Objekte besonderer Art und Nutzung.
Ein den Vorschriften qualifizierter Brandschutzbeauftragter, der den Unternehmer umfassend in den Belangen des Brandschutzes berät, kann dauerhaft zur Unternehmenssicherung beitragen.
Aufgaben die durch den Brandschutzbeauftragten wahrgenommen werden, finden sich u.a. in dem Aufstellen bzw. Aktualisieren der Brandschutzordnungen, der Überwachung der Instandhaltung brandschutztechnischer Einrichtungen im Betrieb, der Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln und dem Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz.
Informationen zum Lehrgang
Der Lehrgang wird ausschließlich von fachkundigen Referenten durchgeführt, die in ihrer beruflichen Praxis aus dem Ingenieur- und Sachverständigenwesen, Versicherungen oder Feuerwehrwesen entstammen. Den Teilnehmern wird eine fundierte und praxisnahe Ausbildung geboten.
Die Ausbildung nach vfdb-Richtlinie 12/09-01 findet dabei an 2x 4tägigen Veranstaltungen statt. Die Lehrgangsinhalte sind modular aufgebaut, sodass eine aufeinander folgende Teilnahme der Präsenzwoche nicht verpflichtend ist. Die gesamte Ausbildung soll jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.
Betriebliche Brandschutzschulungen Ausbildung von Brandschutzhelfern
Die Brandschutzunterweisung ist für Betriebsangehörige unabhängig ihrer Branchenzugehörigkeit durchzuführen.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und in regelmäßigen Abständen (i.d.R. jährlich) ist über die Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Eine parktische Übung sollte in Abständen von höchstens 2 Jahren den theoretischen Teil ergänzen.
In der Praxis nimmt die Ausbildung der Brandhelfer eine zentrale Rolle ein. Der Brandschutzhelfer ist eine dem Betrieb zugehörige Person, die spezielle Aufgaben im Brandfall wahrnimmt. Die Ausbildung der Brandschutzhelfer ist in der ASR A2.2 geregelt. Die Bestellung hat durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen.
Die Brandschutzschulung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Themeninhalt theoretischer Teil:
– Gesetzliche Grundlagen
– Erkennen und Beurteilung von Brandgefahren
– Beurteilung der Wirkungen von Feuer und Rauch
– Kenntnisse über Brandschutzeinrichtungen
– Einsatz von Feuerlöschern
– Verhalten im Brandfall
Themeninhalt praktischer Teil:
– Praktisches Feuerlöschtraining an der Brandsimulationsanlage
Explosionsschutzdokument
Gemäß BetrSichV § 6 (1) hat der Unternehmer im Rahmen seiner Pflichten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:
– dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
– dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen
– welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und
– für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anlage 2 der BetrSichV gelten.
Ferner gilt zu beachten:
– Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeiten zu erstellen.
– Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten hinsichtlich der möglichen Explosionsgefahren und der nach diesen Regeln ausgewählten Schutzmaßnahmen unterwiesen und die für die Sicherheit erforderlichen Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (BGV A 1 bislang VBG 1 § 7 (2), GUV 0.1 § 7 (2)) und zu dokumentieren.
– Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Warnhinweis: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (DGUV V9) zu kennzeichnen.
Evakuierungsübungen
Um die Räumung Ihres Gebäudes auch im Ernstfall zu gewährleisten, führen wir nach Absprache neben der Brandschutzhelferausbildung auch Evakuierungsübungen durch. Einer intensiven Vorbereitung u.a. Rücksprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde, folgt die praktische Erprobung und eine anschließende Auswertung der Ereignisse. Ziel soll es dabei sein, Schwachstellen in den Abläufen aufzudecken und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Planung, Montage, Prüfung, Wartung & Service im Brandschutz
Wir planen, montieren, prüfen oder warten für Sie Ihre:
– Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
– Textiler Rauch- und Brandschutz (Rauchschürzen, etc.)
– Brandschutzklappen
– Prüfung und Wartung von Sprinkleranlagen
– Prüfung und Wartung automatischer Löschanlagen
– Feststellanlagen insbesondere von Rauch- und Brandschutztüren
– Beschilderung und Fluchtwegtechnik (Brandschutz)
– Brandschutztüren / Rauchschutztüren
– Baulicher Brandschutz
– Feuerlöscher
– Wandhydranten